Conditions générales de vente

Saferoad RRS GmbH (Stand 04/2014)

I. Champ d'application


1.
Les présentes conditions générales de vente (CGV) s'appliquent - sous réserve du paragraphe 2 - à tous les contrats - même futurs - conclus avec des entreprises, des personnes morales de droit public et des fonds spéciaux de droit public portant sur des livraisons et autres prestations, y compris les contrats d'entreprise et la livraison de biens non fongibles. Elles s'appliquent également à toutes les relations commerciales futures, même si elles ne font pas l'objet d'un nouvel accord explicite. Les conditions divergentes de l'autre partie au contrat (ci-après : l'acheteur) que nous ne reconnaissons pas expressément ne nous engagent pas, même si nous ne les contestons pas expressément. Les conditions de vente ci-après s'appliquent également lorsque nous exécutons la commande sans réserve en ayant connaissance de conditions contraires ou divergentes.


2.
Les présentes CGV ne s'appliquent pas non plus dans les cas mentionnés au paragraphe 1, dans la mesure où notre offre est soumise dans le cadre d'un appel d'offres conformément au VOB/A ou d'autres procédures d'adjudication publiques.

II. Offre et conclusion du contrat


1.
Nos offres sont sans engagement et non contractuelles, à moins que nous ne les ayons expressément qualifiées de fermes. Les accords oraux et les assurances données par nos employés dans le cadre de la conclusion du contrat ne deviennent contraignants qu'après notre confirmation écrite.


Les indications figurant dans la confirmation de commande prévalent sur les dispositions ci-après.

2.
 Nous pouvons accepter une commande de l'acheteur, qui doit être qualifiée d'offre de conclusion d'un contrat de vente, dans un délai de deux semaines par l'envoi d'une confirmation de commande ou par l'envoi des produits commandés dans le même délai, à moins qu'un délai d'engagement plus court ou plus long n'ait été expressément convenu.


3.
Tous les accords conclus entre l'acheteur et nous-mêmes pour exécuter, compléter et/ou modifier le contrat ne sont contraignants que s'ils sont conclus ou confirmés par écrit. L'annulation de la convention écrite requiert également la forme écrite.


4.
Les indications figurant dans les prospectus, les échantillons ou les spécimens ne constituent pas des garanties de qualité ou de durabilité, sauf accord écrit explicite.


5.
Nous nous réservons nos droits de propriété, d'auteur et autres droits de protection sur toutes les illustrations, calculs, dessins et autres documents. L'acheteur ne peut les transmettre à des tiers qu'avec notre accord écrit, indépendamment du fait que nous les ayons marqués comme confidentiels.

III. les prix


1.
Les prix et conditions convenus lors de la conclusion du contrat s'appliquent. Il s'agit de prix nets, auxquels s'ajoute en principe la TVA en vigueur le jour de la facturation.


2.
Sauf accord contraire, les prix s'entendent départ usine de fabrication ou lieu de stockage, hors emballage, fret, port, assurance, déchargement et mise en place.

Comme nous nous approvisionnons auprès de différents sites de production ou de stockage, les prix peuvent varier d'un cas à l'autre. Nous vous fournirons des informations concrètes sur demande.

3.
Si, plus de quatre semaines après la conclusion du contrat, des taxes ou autres coûts externes inclus dans le prix convenu changent ou apparaissent, nous sommes en droit de modifier le prix dans la mesure correspondante.

IV. Conditions de paiement


1.
Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist die Forderung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

2.
Der Abnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Liefer- und Leistungszeit

1.
Liefertermine oder Fristen, soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich auf das Versand- oder Abholdatum der Ware.

Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, stellen Liefertermine oder Fristen ausschließlich unverbindliche Angaben dar.

Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.

Kann ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden, ist durch den Besteller eine angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zur Lieferung zu setzen.

2.
Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Kommen wir mit dem Vorgesagten in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, beschränkt sich dieser auf 0,5 % pro angefangene Lieferwoche, im Ganzen aber höchsten auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemachte Schadenersatzansprüche, Schlechtleistung und/oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.

3.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei zur Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme.

4.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

5.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

VI. Gefahrübergang/Versand/Verpackung

1.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers.

Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung vom Herstellerwerk/Lagerort oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über. Wird ausnahmsweise die Anlieferung an die Baustelle vereinbart, hat dies ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen.

2.
Wir nehmen Transportmaterial und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Palletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

 

VII. Gewährleistung/Haftung

1.
Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

3.
Im Falle der Nachlieferung einer mangelfreien Sache tragen wir nicht die Kosten für den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Sache.

4.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

5.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.
Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.
Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8.
Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens,, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

1.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Montabaur.

2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.