GTC

Brite-Line Europe GmbH (status 04/2014)

I.         Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten – vorbehaltlich Abs. 2 – für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferung und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: Besteller), die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn diese in Bestelldokumenten in Bezug genommen werden und wir diesen im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

  2. Diese AGB gelten nicht, sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird.

II.       Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Besteller unser verbindliches Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung, Ergänzung und/oder Abänderung des Vertrages getroffen werden, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen oder bestätigt werden.

  3. Prospektangaben, Muster oder Proben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

  4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III.     Preise

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Konditionen. Es handelt sich um Nettopreise, die grundsätzlich zzgl. der am Tag der Rechnungslegung gültigen Umsatzsteuer bzw. der jeweils geltenden vergleichbaren Steuer (z.B. VAT) berechnet werden.

  2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise ab Herstellungswerk bzw. Lagerort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Abladen und Aufstellen, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    Da wir die Ware von verschiedenen Herstellungswerken bzw. Lagerorten beziehen, können die Preise im Einzelfall differieren. Konkrete Angaben erhalten Sie von uns auf Anfrage.

  3. Aufgrund der möglichen Schwankungen der Einkaufspreise von Stahl und Energie behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise für Produkte, die Stahl enthalten oder davon abhängig sind, nach billigem Ermessen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung nachweisbarer Kostenänderungen in den Bereichen Rohstahl und Energie, die sich unmittelbar auf die Herstellung oder Lieferung der Produkte auswirken. Dafür wenden wir folgende Maßstäbe an:

    Haben sich die Stahlpreise gemäß Fastmarkets Index HRC domestic Northern Europe (www.fastmarkets.com) seit dem Vertragsschluss um mehr als 10 % verändert, können wir durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller bis zum Lieferbeginn (Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, bei Rahmen- oder Folgebestellungen Übergabe der Ware der als nächstes anstehenden Lieferung an das Transportunternehmen) eine Anpassung der Vergütung verlangen, d. h. für bereits ausgeführte Lieferungen findet keine Preisanpassung statt. Die Höhe der Anpassung hat sich nach dem Index zu richten und wird einen etwaigen Ausgleich von Kosten in anderen Bereichen, z. B. den Strombezugskosten, mitberücksichtigen.

IV.     Zahlungsbedingungen

  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist die Forderung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung ohne Skontoabzug zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

    Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

    Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

  2. Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Besteller keinen höheren Schaden nachweisen.

  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V.      Lieferung und Lieferzeit

  1. Liefertermine oder -fristen, soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich auf das Versand- oder Abholdatum der Ware. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten Liefertermine oder -fristen stets nur annähernd. Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Kann ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden, ist durch den Besteller eine angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zur Lieferung zu setzen.

  2. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

    Kommen wir mit dem Vorgesagten in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, beschränkt sich dieser auf 0,5 % pro vollendeter Woche, im Ganzen aber höchstens auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemachte Schadenersatzansprüche, Schlechtleistung und/oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

    Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.

    Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

  3. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

    Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

    Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen (teilweise) zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Bereits gelieferte Ware ist hiervon nicht betroffen.

    Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

VI.     Gefahrübergang/Versand/Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung vom Herstellerwerk/Lagerort oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über. Wird ausnahmsweise die Anlieferung an die Baustelle vereinbart, hat dies ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen.

  2. Wir nehmen Transportmaterial und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VII.   Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, untersucht und uns unverzüglich (8 Tage) mitgeteilt hat.

  2. Mängelansprüche müssen vom Besteller schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden.

  3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers befindet.

  4. Im Falle der Nachlieferung einer mangelfreien Sache tragen wir nicht die Kosten für den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Sache.

  5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

VIII. Haftung

  1. Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen. Dem Grunde nach haften wir

    - für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie
    - für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher

    Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.

  2. Als vertragstypisch vorhersehbar ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht pro Schadensfall auf den Betrag von 50 % der jeweiligen Vertragsvergütung beschränkt, wobei die Haftung für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag einfach fahrlässig verursachte Schäden auf die Höchstsumme von 500.000,00 EUR begrenzt ist.

  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  4. Soweit gemäß vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung.

  5. Das Recht des Bestellers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

IX.     Verjährung

  1. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

  3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;

  • für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
  • für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie;

    für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB;

  • Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

X.      Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.

  2. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  3. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Besteller dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und unverzüglich uns schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.

  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller zur Sicherung unsere Forderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab.

    Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung, ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung der Forderung in Kenntnis zu setzen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

  5. Der Besteller ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Besteller Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Besteller sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an uns.

  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Bestellers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Besteller uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entspr. dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Veräußert der Besteller die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass wir an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben haben, tritt der Besteller uns die Forderung anteilig entspr. dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

  7. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

XI.     Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüchen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Montabaur.

  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist Montabaur ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.

  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.

XII.   Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

  2. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sind hierdurch aufgehoben.